Die Erhaltungspflicht für Hausbrieffachanlagen (ab 5 Abgabestellen und ab 3 Geschossen) liegt beim Vermieter.
Hausbrieffachanlagen (ab 5 Abgabestellen und ab 3 Geschossen) sind funktional ein allgemeiner Teil und eine unverzichtbare Gemeinschaftsanlage der Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht liegt beim Vermieter.
Nach § 34 Abs 4 PMG gilt für Hausbrieffachanlagen in Gebäuden mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, gelten nach Beschaffenheit und Verwendungszweck als mehrfunktionale Gemeinschaftsanlagen. Sie stehen den Empfängern des Hauses als postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung.
Zu diesem Zweck sind die einzelnen Brieffächer jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. Ein Mieter ist daher weder über die Hausbrieffachanlage als solche verfügungsberechtigt, noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach zu.
Hausbrieffachanlagen incl der einzelnen Brieffächer sind funktional ein allgemeiner Teil und
eine unverzichtbare Gemeinschaftsanlage der Liegenschaft. Die Erhaltungspflicht liegt beim Vermieter.
Bei einem Mietvertrag, der die Instandhaltungs- und Wartungspflicht des Mieters für „den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen“ betrifft, ist im Sinn und im Einklang mit der Rechtsprechung zu §§ 3, 8 MRG dahin auszulegen, dass sich diese Pflicht des Mieters nicht auf die allgemeinen Teile des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 1 MRG) erstreckt. Zu diesen gehört zunächst in aller Regel örtlich alles, was sich außerhalb des Mietgegenstands befindet.
Anmerkung:
Der VfGH kam mit Erkenntnis vom 25. 4. 2006, G 100/05 (VfSlg 17.819/2006 = ZfVB 2007/2430 = MietSlg 58.022/1), zum Ergebnis, dass die in § 14 Abs 1 erster Satz und Abs 5 PostG 1997 normierte Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, den Gebäudeeigentümer in seinem Eigentumsrecht verletze. Die genannte Verpflichtung liege nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der Anbieter von Postdienstleistungen. Der VfGH hob deshalb § 14 Abs 1 erster Satz und Abs 5 PostG 1997, BGBl 1998/18 idF BGBl I 2003/72, mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig auf.
OGH 5 Ob 92/16i -