Verletzt ein Makler Informationspflichten (Grundstück in einem Hochwassergebiet) bei Abschluss eines Vertrages, ist lediglich der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen.
Verletzt ein Makler bei Abschluss eines Vertrags Informationspflichten indem er unrichtige oder unvollständige Angaben über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes (wie die Lage eines Grundstücks in einem Hochwassergebiet, was zu Mehrkosten bei der Bebauung führt) macht, ist der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse zu ersetzen (zuletzt etwa 6 Ob 135/16w).
Vertrauensschaden ist jener Schaden, den der Käufer dadurch erleidet, dass er (mangels hinreichender Informationen) darauf vertraut hat, dass der Vertrag wirksam zustande kommt.
Er ist als Geschädigter so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.
Auch bei der Berufung auf arglistige Irreführung (§ 874 ABGB) () ist lediglich der Vertrauensschaden und nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Wäre das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, wäre er so zu stellen, wie er nach ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.
OGH 4 Ob 1/17a -
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20170124_OGH0002_0040OB00001_17A0000_000