Muss die Installation eines Außenklimagerätes vom Vermieter geduldet werden?
Die Errichtung eines Außenklimagerätes durch den Mieter ist nur dann zu dulden, wenn diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient.
Eine wesentliche Änderung des Mietgegenstandes durch den Mieter ist nur dann zu dulden, wenn diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; RS0069662 [T1]; RS0069695 [T5]; RS0069725 [T1]). Die Errichtung einer Außenklimaanlage gehört nicht zu den im § 9 Abs 2 MRG taxativ aufgezählten privilegierten Veränderungen.
Zur Voraussetzung der „Übung des Verkehrs“ ist auf objektive Umstände abzustellen (RIS-Justiz RS0069695 [T1]). Diese objektiven Umstände sind vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (5 Ob 100/18v; 5 Ob 57/14i; 5 Ob 167/10k). Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters kann also immer nur die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung sein (RIS-Justiz RS0069695 [T6]; RS0113606 [T1]). Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es also nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist (5 Ob 100/18v; 5 Ob 167/10k; RIS-Justiz RS0126244 [T7]).
Die konkrete Wohnung entsprach vor allem aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenrollläden den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung. Objektive Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspricht, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Aus dem Begriff der Verkehrsüblichkeit ergibt sich eindeutig, dass es dabei nicht auf die subjektiven Interessen des Mieters ankommt. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG können daher – anders als bei der des wichtigen Interesses – die mit ihrer Erkrankung verbundenen besonderen persönlichen Bedürfnisse der Antragstellerin keine Berücksichtigung finden (RIS-Justiz RS0069695 [T2]). Die von der Antragstellerin behauptete, angeblich durch Verkaufszahlen zu belegende „Zunahme“ derartiger Klimageräte allein reicht für die Annahme der Verkehrsüblichkeit der im konkreten Einzelfall beabsichtigten Änderung nicht aus (vgl 5 Ob 33/16p [statistische Erhebungen zu Kachelöfen]). Auf eine solche generalisierende Betrachtung einer vom konkreten Standort abstrahierten Baupraxis kommt es gerade nicht an (vgl 5 Ob 145/17k mwN [§ 16 Abs 2 WEG]; RIS-Justiz RS0126244).
OGH 4.4.2019, 5 Ob 245/18t