WIMT Newsletter 02/19


Gefährdung durch Bäume am Nachbargrundstück

Das Begehren auf Fällung mehrerer vom Eschentriebsterben befallener Eschen ist abzuweisen, wenn auch durch gelindere Maßnahmen – wie durch Abstützen oder Sichern der Eschen – (und nicht bloß durch eine „Totalentfernung“) die Sicherheit des Nachbargrundstückes gewahrt werden kann.

 

§ 364 Abs 2 ABGB dient als Sonderform des negatorischen Eigentumsschutzes bei Immissionen nur der Störungsabwehr und gewährt einen Anspruch auf Unterlassung und nach ständiger Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auf Beseitigung der Immission (4 Ob 43/11v = RdU 2012/20, 39 [zustimmend B. Lang] = bbl 2012/68, 99 [Egglmeier-Schmolke] = immolex 2012/41, 120 [zustimmend E. Schön]; 9 Ob 7/18x = immolex 2019/20, 65 [A. Klein].

Das Berufungsgericht erachtete einen nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruch der Klägerin gegen den gefährlichen Zustand eines Baumbestands auf der Nachbarliegenschaft zwar für grundsätzlich denkbar, hielt jedoch das primär gestellte, allein auf Entfernung der Eschen gerichtete Begehren für zu weitgehend, sodass dieses im Nachbarrecht keine Deckung finde. Die Interessen der Klägerin könnten offenbar auch durch gelindere Maßnahmen – wie durch Abstützen oder Sichern der Eschen entsprechend ihrem Sicherungsbegehren – (und nicht bloß durch eine „Totalentfernung“) gewahrt werden.

Selbst wenn die Klägerin berechtigt ein Begehren stellen könnte, wonach der gefährliche Zustand des Baumbestands auf der Liegenschaft der Beklagten zu beseitigen wäre (vgl dazu 4 Ob 43/11v), besteht kein Anspruch gerade auf Entfernung der Eschen auf dem Nachbargrundstück. Wenn sie meint, ihrem Hauptbegehren hätte mit der Einschränkung stattgegeben werden müssen, dass die Beklagten als Minus gegenüber der Entfernung „zur Absicherung durch Abstützen, Sichern mit Seilen oder Gurten oder Entfernen schuldig“ zu erkennen gewesen wären, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit gegen § 405 ZPO verstoßen würde. Nach dieser Bestimmung ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

OGH 3.4.2019, 1 Ob 24/19i

 

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