WIMT Newsletter 01/19


Ein funktionierender Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 100 mA stellt ausreichenden Fehlerschutz dar.

 

Verfügt die Anlage zwar nicht über einen Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 30 mA, besteht jedoch ein funktionierender Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 100 mA, so ist ein ausreichender Fehlerschutz gegeben. Es liegt auch keine direkte Gefährdung von Personen vor, da ein Fehlerstromschutzschalter mit 30 mA nur in technischer Hinsicht eine Verbesserung und einen zusätzlichen Schutz bringen würde. Dieser Umstand begründet allein noch keine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass keine gesetzliche Nachrüstverpflichtung besteht.

 

Den Vermieter trifft gemäß § 3 Abs 2 Z 2 MRG idF WRN 2006 die Erhaltungspflicht im Falle einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung, die in der Gefahr eines Stromschlags jedenfalls besteht. Allerdings sind Bagatellbeeinträchtigungen, die nur bei übergroßer Sensibilität spürbar sind, nicht von der Erhaltungspflicht des Vermieters erfasst. Dabei bezieht sich der Begriff „erheblich“ auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands (RIS-Justiz RS0126323).

 

Verfügt die Anlage zwar nicht über einen Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 30 mA, besteht jedoch ein funktionierender Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 100 mA, so ist ein ausreichender Fehlerschutz gegeben. Es liegt auch keine direkte Gefährdung von Personen vor, da ein Fehlerstromschutzschalters mit 30 mA nur in technischer Hinsicht eine Verbesserung und einen zusätzlichen Schutz bringen würde. Dieser Umstand begründet allein noch keine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass keine gesetzliche Nachrüstverpflichtung besteht.

 

Bereits in der Entscheidung 5 Ob 66/18v im Rahmen eines Mietzinsüberprüfungsverfahren wurde ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass ein entgegen der Bestimmung des § 7a ETV 2010 in der Wohnung anstelle eines Fehlerstromschutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von maximal 30 mA ein solcher mit maximal 100 mA montiert worden war, die Gefährlichkeit der Anlage noch nicht begründet. Allerdings ist es bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 7a ETV 2002 Sache des Vermieters, den Gegenbeweis zu erbringen, dass von der konkreten Anlage keine Gesundheitsschädigung ausgeht und die Wohnung daher brauchbar ist.

OGH 6.11.2018, 5 Ob 180/18h

 

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=cd115fd1-bae6-43c1-b397-c65b6ea96657&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=5Ob180/18h&VonDatum=&BisDatum=22.01.2019&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20181106_OGH0002_0050OB00180_18H0000_000