Ein Immobilienmakler ist in der Regel nicht Vertreter des Veräußerers
Ein Immobilienmakler ist in der Regel nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut, habe aber keine Vertretungsmacht. Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Interessenten ist kein ausreichender Zurechnungsgrund. Sie erweckt bei einem Dritten keinen dem Auftraggeber zurechenbaren Anschein, dass er berechtigt sei, in dessen Namen Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Vertrag keinen Niederschlag finden.
Anderes würde im Sinne des § 922 Abs 2 ABGB gelten, wenn dem Kauf ein vom Verkäufer selbst (BGH 22. 4. 2016, V ZR 23/15 = NJW 2017, 150) bzw vom Makler (OLG Hamm, 22 U 90/08, OLG R 2009, 161) erstelltes Exposé zugrunde lag, dass von diesen im Internet veröffentlicht worden war. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch der OGH (2 Ob 176/10m), in der er ein geschaltenes Inserat als öffentlich und die Beschreibung in einem dem Kaufinteressenten bei der Besichtigung ausgefolgtes Exposé als persönlich mitgeteilt ansah.
OGH 20.12.2018, 1 Ob 152/18m