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Mit freundlichen Grüssen
Dr. Helmut Ofner
Merkantiler Minderwert auch bei Immobilien
Als merkantile Wertminderung bezeichnet man jenen Schaden, der den (zusätzlichen) Minderwert ausgleichen soll, der dem Geschädigten trotz einwandfreier und vollständiger Reparatur der reparierten Sache entsteht.
Anbau eines Liftturms – wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses?
Der Anbau eines Liftturmes an der Straßenfassade stellt eine wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses dar, wenn die Fassadengliederung (Baujahr 1937) – die unter Einbeziehung der das Stiegenhaus belichtenden Fenster bewusst regelmäßig erfolgte – durch den aus der Fassade deutlich herausragenden neuen Betonteil gebrochen würde.
Contracting oder Fernwärmeerzeugung
Gegen eine Widmung als Geschäftslokal eines Fernwärmeerzeugungsunternehmens spricht, dass die im Heizraum etablierte Hackschnitzelheizung der zentralen Wärmeversorgung der gesamten Wohnungseigentumsanlage und nicht etwa Geschäftszwecken eines Fernwärmeunternehmens dient.
Wie ermittelt man den Lagezuschlag?
Ein Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung ist zulässig.
Ein funktionierender Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 100 mA stellt ausreichenden Fehlerschutz dar.
Verfügt die Anlage zwar nicht über einen Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 30 mA, besteht jedoch ein funktionierender Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom von 100 mA, so ist ein ausreichender Fehlerschutz gegeben. Es liegt auch keine direkte Gefährdung von Personen vor, da ein Fehlerstromschutzschalter mit 30 mA nur in technischer Hinsicht eine Verbesserung und einen zusätzlichen Schutz bringen würde. Dieser Umstand begründet allein noch keine erhebliche Gesundheitsgefährdung. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass keine gesetzliche Nachrüstverpflichtung besteht.
Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses
Bei der Angemessenheitsprüfung nach § 16 Abs 1 MRG ist auf den real angemieteten Mietgegenstand abzustellen. Eine fiktiv denkbare andere Ausgestaltung des Bestandobjekts ist hingegen nicht zu berücksichtigen.
Ein Immobilienmakler ist in der Regel nicht Vertreter des Veräußerers
Ein Immobilienmakler ist in der Regel nur mit der Vermittlung eines Geschäftsabschlusses betraut, habe aber keine Vertretungsmacht. Die bloße Betrauung eines Vermittlungsmaklers mit der Suche nach Interessenten ist kein ausreichender Zurechnungsgrund. Sie erweckt bei einem Dritten keinen dem Auftraggeber zurechenbaren Anschein, dass er berechtigt sei, in dessen Namen Vertragsbedingungen auszuhandeln, die auch dann gelten sollen, wenn sie im schriftlichen Vertrag keinen Niederschlag finden.
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