WIMT Newsletter 01/18


Keine Vermittlungsprovision bei ausdrücklichem Abbruch der Vermittlungstätigkeit durch den Makler

 

 

Bei ausdrücklichem Abbruch der Vermittlungstätigkeit durch den Makler entfällt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen vorherigen verdienstlichen Tätigkeiten und einem späteren Vertragsabschluss. Dasselbe gilt, wenn der Abschluss einzig und allein auf die Eigeninitiative des Käufers zurückzuführen ist.

 

Ob ein Vertragsabschluss in einem hinreichend adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Tätigwerden eines Maklers steht, hängt genauso wie die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit vom jeweiligen Einzelfall ab.

 

Die Maklerin weigerte sich, der beklagten Partei eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu ermöglichen. Sie lehnte dies dezidiert ab, obwohl sie sich davor um einen Geschäftsabschluss bemühte, der jedoch aufgrund sehr unterschiedlicher Vorstellungen über den Kaufpreis nicht zustande gekommen war. Tatsächlich erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages erst 18 Monate später zu einem Preis, der beinahe ein Drittel unter dem anfangs vom Verkäufer geforderten lag.

 

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist in den folgenden Fällen die Adäquanz einer prinzipiell verdienstlichen sowie mitkausalen Tätigkeit des Maklers zu verneinen:

 

·         Das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen aufgrund extrem ungleicher Preisvorstellungen der Parteien oder

·         einer für den folgenden Vertragsabschluss ausschlaggebenden spätere Eigeninitiative der anderen Partei oder

·        der eines unbeteiligten Dritten ohne erneutes Tätigwerden des Maklers sowie einem ziemlich langen zeitlichen Abstand zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Vertrages.

 

Daher besteht kein Anspruch auf die Vermittlungsprovision, wenn es erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers und nur durch andere Umstände zum Abschluss des angestrebten Rechtsgeschäftes kommt. In der Regel erfüllt die Frage der adäquaten Verursachung die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer vom OGH zu korrigierenden Fehlbeurteilung beruht.

 

In vorliegenden Fall wurde die Adäquanz verneint. Konkret weigerte sich die Klägerin, der beklagten Partei eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu ermöglichen. Sie lehnte dies dezidiert ab, obwohl sie sich davor um einen Geschäftsabschluss bemühte, der jedoch aufgrund sehr unterschiedlicher Vorstellungen über den Kaufpreis nicht zustande gekommen war.

 

Das Gericht begründete seine Entscheidung primär damit, dass die Maklerin den Abbruch der Vermittlungstätigkeit gegenüber der beklagten Partei ausdrücklich erklärt hatte sowie dadurch, dass im Anschluss sowie zu einem viel späteren Zeitpunkt der Abschluss des Vertrages einzig und allein über die Initiative der Beklagten zustande kommen ist.

 

OGH 28.11.2017 - 9 Ob 43/17i

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20171128_OGH0002_0090OB00043_17I0000_000