WIMT Newsletter 01/18


Videoüberwachung: Ausblenden öffentlichen und fremden Grundes

 

Videoüberwachungen, bei denen Ansichten des öffentlichen Grundes und Fremdgrundes als „Privatzone“ geschwärzt und weder am Überwachungsbildschirm noch in den aufgezeichneten Videodaten dargestellt werden, sind zulässig.

 

Es besteht kein Unterlassungsanspruch des Liegenschaftsnachbars, wenn die Nachbarin oder ihre Liegenschaft oder Personen, die das Haus der Nachbarin aufsuchen, von der Videoüberwachung nicht erfasst und daher auch nicht aufgezeichnet werden.

 

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses installierte 3 Kameras, die außer seinem Eigengrund auch noch ein Teil des öffentlichen Grundes und die Liegenschaft des erfasste. Dieser Bereich wurde zwar optisch von den Kameras erfasst, war aber durch eine in den Einstellungen des Systems hinterlegte „Privatzone“ ausgeblendet (geschwärzt) und war daher weder am Überwachungsbildschirm noch in den aufgezeichneten Videodaten dargestellt.

 

Videoüberwachung im Sinn des 9a. Abschnitts des DSG bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte (§ 50a Abs 1 DSG). § 50a Abs 2 DSG beschränkt die rechtmäßigen Zwecke einer Videoüberwachung und normiert, dass Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB unberührt bleiben. § 50a Abs 3, 4 und 6 DSG legen fest, wann ein Betroffener nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist.

 

Nach § 50b Abs 2 DSG sind bei einer Videoüberwachung aufgezeichnete Daten, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs 6 DSG benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung an die Datenschutzbehörde anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist. Wer Daten nach Ablauf der vorgesehenen Löschungsfrist von 72 Stunden nicht löscht begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 52 Abs 2 Z 7 DSG).

 

Aus § 32 Abs 2 DSG ergibt sich, dass nur ein von der Videoüberwachung Betroffener im Sinn des DSG die Verletzung der Löschungsverpflichtung durch den Überwacher mit Klage geltend machen kann. Die Nachbarin ist keine von der Videoüberwachung Betroffene im Sinn des DSG, weil nach dem festgestellten Sachverhalt keine Daten der Nachbarin von der Überwacherin verwendet wurden. Die Nachbarin oder ihre Liegenschaft oder Personen, die das Haus der Nachbarin aufsuchen, wurden von der Videoüberwachung der Beklagten nicht erfasst, sodass Daten, die die Nachbarin betreffen, auch nicht aufgezeichnet wurden.

 

OGH 21.11.2017, 6 Ob 115/17f

 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=c3e178f4-af76-4f7a-9811-42eaa36c2bd2&Position=1&Abfrage=Justiz&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=6+Ob+115%2f17f&VonDatum=&BisDatum=26.03.2018&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJT_20171121_OGH0002_0060OB00115_17F0000_000